1. 1.1. Der Beklagte richtet sich mit seinem Rechtsmittel einzig gegen die erstinstanzliche Kostenregelung. Diese ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) anfechtbar. Die Kostenbeschwerde steht auch dann offen, wenn in der Hauptsache kein (ordentliches) Rechtsmittel besteht, namentlich bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs, Klageanerkennung oder Klagerückzugs (BGE 139 III 133 E. 1.2). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.