2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2025 beantragte die Klägerin: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 22. August 2025 des Bezirksgerichtes Q._____ (SZ.2024.136) sei zu bestätigen. 2. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Beschwerdegegnerin für vorliegendes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.