" 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Q._____, Zivilgerichtspräsidium, vom 22. August 2025 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: ' 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 3'002.50 zu bezahlen.' 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin." -6-