2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'334.95 (Fr. 2'160.00 Honorar, zzgl. MwSt. von Fr. 174.95) zu bezahlen." 2. 2.1. Mit Eingabe vom 30. September 2025 erhob der Beklagte gegen diesen ihm am 3. September 2025 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid Berufung (recte: Beschwerde) und stellte folgende Anträge: