Eventualiter sei die vom Gesuchsgegner eingereichte Kostennote massiv zu kürzen. 2. Das Verfahren sei unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers (richtig: des Gesuchsgegners) abzuschliessen. 3. Es sei ein angemessenes Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Gesuchstellerin gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2024 festzusetzen und auszuzahlen." 1.12. Mit Entscheid vom 22. August 2025 erkannte das Gerichtspräsidium Q._____ im Verfahren SZ.2024.136: " 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben.