1.9. Das Obergericht des Kantons Aargau hob mit Entscheid ZSU.2024.241 vom 14. April 2025 die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Q._____ SF.2024.16 vom 27. August 2024 auf und unterstellte die Kinder der Parteien für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Beklagten. 1.10. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 ersuchte der Beklagte das Gerichtspräsidium Q._____ darum, die Klage im Verfahren SZ.2024.136 abzuweisen und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. 1.11. Am 12. August 2025 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q._____: -5- " 1. Sämtliche Anträge des Gesuchsgegners seien abzuweisen.