1.6. Das Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Berufung des Beklagten gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 27. August 2024 mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 im Berufungsverfahren ZSU.2024.241 insoweit superprovisorisch die aufschiebende Wirkung, als die Kinder bis zum (weiteren) Entscheid über die aufschiebende Wirkung unter der Obhut des Beklagten blieben und der Klägerin ein Besuchsrecht eingeräumt wurde.