4. […]" Gleichentags beantragte der Beklagte beim Gerichtspräsidium Q._____, das Verfahren SZ.2024.136 sei zu sistieren, bis das Obergericht des Kantons Aargau über den Antrag des Beklagten vom 21. Oktober 2024 betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung/Aufschub der Vollstreckbarkeit entschieden habe. -4- 1.5. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 sistierte das Gerichtspräsidium Q._____ das Verfahren SZ.2024.136 bis zum ausstehenden Entscheid des Obergerichts.