5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." 1.3. In der Folge eröffnete das Gerichtspräsidium Q._____ das Verfahren SZ.2024.136 betr. Vollstreckung und forderte den Beklagten mit superprovisorischer Verfügung vom 2. Oktober 2024 unter Androhung der -3- Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB auf, die Kinder gemäss Dispositivziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____ vom 27. August 2024 (SF.2024.16) der Klägerin herauszugeben.