" 1. 1.1. Dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu befehlen, die Kinder C._____, D._____ und E._____ gemäss Dispositivziffer 3 des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Q._____ vom 27. August 2024 (SF.2024.16) per sofort herauszugeben. 1.2. Für jeden Tag der Unterlassung der Herausgabe der Kinder seit Rechtshängigkeit dieses Verfahrens (2. Oktober 2024) sei eine Busse zu Lasten des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 1'000.00 festzusetzen.