Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid vom 27. August 2024 im Verfahren SF.2024.16 betr. vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens stellte das Gerichtspräsidium Q._____ fest, dass die Parteien seit dem 11. Juni 2021 getrennt leben (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte (neben weiteren Anordnungen) die Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm. 2012, D._____, geb. tt.mm. 2014, und E._____, geb. tt.mm. 2019, für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Klägerin (Dispositiv-Ziffer 2). 1.2. Am 2. Oktober 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____ folgende Anträge: