Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.273 (SZ.2024.136) Art. 2 Entscheid vom 14. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Anna Lena Stöckli, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, […] Gegenstand Vollstreckung / Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid vom 27. August 2024 im Verfahren SF.2024.16 betr. vorsorg- liche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens stellte das Gerichtspräsidium Q._____ fest, dass die Parteien seit dem 11. Juni 2021 getrennt leben (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte (neben weite- ren Anordnungen) die Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm. 2012, D._____, geb. tt.mm. 2014, und E._____, geb. tt.mm. 2019, für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Klägerin (Dispositiv-Ziffer 2). 1.2. Am 2. Oktober 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____ fol- gende Anträge: " 1. 1.1. Dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu befehlen, die Kinder C._____, D._____ und E._____ gemäss Dispositivzif- fer 3 des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Q._____ vom 27. Au- gust 2024 (SF.2024.16) per sofort herauszugeben. 1.2. Für jeden Tag der Unterlassung der Herausgabe der Kinder seit Rechts- hängigkeit dieses Verfahrens (2. Oktober 2024) sei eine Busse zu Lasten des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 1'000.00 festzusetzen. 2. Sollte der Gesuchsgegner sich weigern, die Kinder herauszugeben, sei die Kantonspolizei umgehend anzuweisen, die Kinder C._____, D._____ und E._____ umgehend beim Vater abzuholen und der Mutter zu übergeben. 3. Antragsziffer 1 und 2 seien superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenseite anzuordnen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'334.95 zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und die Schreibende als deren unentgeltliche Rechtsvertretung einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." 1.3. In der Folge eröffnete das Gerichtspräsidium Q._____ das Verfahren SZ.2024.136 betr. Vollstreckung und forderte den Beklagten mit superpro- visorischer Verfügung vom 2. Oktober 2024 unter Androhung der -3- Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB auf, die Kinder gemäss Dispositiv- ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____ vom 27. August 2024 (SF.2024.16) der Klägerin herauszugeben. 1.4. Gegen den ihm am 9. Oktober 2024 zugestellten Entscheid SF.2024.16 vom 27. August 2024 des Gerichtspräsidiums Q._____ erhob der Beklagte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit den Anträgen: " 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 3, 4 und 6 des angefochte- nen Urteils des Bezirksgerichts Q._____, Familiengerichtspräsidium, vom 27. August 2024 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu erset- zen: '3. [C._____, D._____ und E._____] werden für die Dauer der Trennung der Obhut des Gesuchsgegners/Beklagten unterstellt. 4. [Besuchsrecht] […] 6. [Kinderunterhalt] […]' 2. AUFSCHIEBENDE WIRKUNG Der vorliegenden Berufung sei in Anwendung von Art. 315 ZPO bezüglich Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Vollstreckbarkeit von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 27. August 2024 aufzuschieben, dies ergänzend mit folgenden vorläufigen Anordnungen: [C._____, D._____ und E._____] werden bis auf weiteres der elterlichen Obhut des Beklagten unterstellt. […] 3. superprovisorisch Dem vorstehenden Antrag in Ziffer 2 sei vorsorglich sofort/superproviso- risch zu entsprechen. 4. […]" Gleichentags beantragte der Beklagte beim Gerichtspräsidium Q._____, das Verfahren SZ.2024.136 sei zu sistieren, bis das Obergericht des Kan- tons Aargau über den Antrag des Beklagten vom 21. Oktober 2024 betref- fend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung/Aufschub der Vollstreck- barkeit entschieden habe. -4- 1.5. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 sistierte das Gerichtspräsidium Q._____ das Verfahren SZ.2024.136 bis zum ausstehenden Entscheid des Obergerichts. 1.6. Das Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Berufung des Beklagten gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 27. August 2024 mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 im Berufungsverfahren ZSU.2024.241 insoweit superprovisorisch die aufschiebende Wirkung, als die Kinder bis zum (weiteren) Entscheid über die aufschiebende Wirkung unter der Obhut des Beklagten blieben und der Klägerin ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. 1.7. Gestützt auf die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2024 liess der Beklagte mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 beim Gerichtspräsidium Q._____ beantragen, die superprovisorische Ver- fügung vom 2. Oktober 2024 im Verfahren SZ.2024.136 sei sofort/super- provisorisch aufzuheben. 1.8. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 hob das Gerichtspräsidium Q._____ im Verfahren SZ.2024.136 die superprovisorische Verfügung vom 2. Okto- ber 2024 auf und sistierte das Verfahren bis zum definitiven Entscheid des Obergerichts betreffend die aufschiebende Wirkung. 1.9. Das Obergericht des Kantons Aargau hob mit Entscheid ZSU.2024.241 vom 14. April 2025 die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Gerichtsprä- sidiums Q._____ SF.2024.16 vom 27. August 2024 auf und unterstellte die Kinder der Parteien für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Be- klagten. 1.10. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 ersuchte der Beklagte das Gerichtspräsidium Q._____ darum, die Klage im Verfahren SZ.2024.136 abzuweisen und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. 1.11. Am 12. August 2025 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q._____: -5- " 1. Sämtliche Anträge des Gesuchsgegners seien abzuweisen. Eventualiter sei die vom Gesuchsgegner eingereichte Kostennote massiv zu kürzen. 2. Das Verfahren sei unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers (richtig: des Gesuchsgegners) abzuschliessen. 3. Es sei ein angemessenes Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Gesuchstellerin gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2024 festzusetzen und auszuzahlen." 1.12. Mit Entscheid vom 22. August 2025 erkannte das Gerichtspräsidium Q._____ im Verfahren SZ.2024.136: " 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abge- schrieben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'334.95 (Fr. 2'160.00 Honorar, zzgl. MwSt. von Fr. 174.95) zu bezahlen." 2. 2.1. Mit Eingabe vom 30. September 2025 erhob der Beklagte gegen diesen ihm am 3. September 2025 in vollständig begründeter Fassung zugestell- ten Entscheid Berufung (recte: Beschwerde) und stellte folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Q._____, Zivilgerichtspräsidium, vom 22. Au- gust 2025 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: ' 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von CHF 3'002.50 zu bezahlen.' 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Be- schwerdegegnerin." -6- 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2025 beantragte die Klägerin: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 22. August 2025 des Bezirksgerichtes Q._____ (SZ.2024.136) sei zu be- stätigen. 2. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Beschwerdegegnerin für vorliegendes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als de- ren unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdefüh- rers." 2.3. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 26. November 2025 zur Beschwerde- antwort und dem Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses der Klägerin Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beklagte richtet sich mit seinem Rechtsmittel einzig gegen die erstin- stanzliche Kostenregelung. Diese ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) anfechtbar. Die Kostenbeschwerde steht auch dann offen, wenn in der Hauptsache kein (ordentliches) Rechtsmittel besteht, namentlich bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Ver- gleichs, Klageanerkennung oder Klagerückzugs (BGE 139 III 133 E. 1.2). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Be- schwerde und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil er- hobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 analog). 1.2. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 321 ZPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. -7- 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zur umstrittenen Kostenverlegung, dass in Abwei- chung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c und e ZPO vollumfänglich dem Beklagten aufzuer- legen seien. Der Beklagte habe das Vollstreckungsverfahren veranlasst, indem er der Klägerin bereits vor dem Termin des Obhutswechsel vom 1. Oktober 2024 mehrmals klar gemacht habe, dass er dem vollstreckbaren Gerichtsentscheid vom 27. August 2024 nicht Folge leisten werde. Über- dies habe er auch das Besuchsrecht der Klägerin vor dem 1. Oktober 2024 gekappt und habe ihr entsprechend zum Vornherein die Möglichkeit ge- nommen, die Kinder wie von ihr beabsichtigt auf den anstehenden Obhuts- wechsel vorzubereiten. Entsprechend seinen vorgängigen Ankündigungen habe der Beklagte die Kinder am Übergabetermin vom 1. Oktober 2024 durch Abwesenheit abgeschirmt und die Klägerin auflaufen lassen. Auf- grund der Verhaltensweise des Beklagten habe sich die Klägerin in guten Treuen veranlasst gesehen, die Vollstreckung des Entscheids vom 27. Au- gust 2024 zu beantragen. Der Beklagte habe somit durch seine Weige- rungshaltung den vorliegenden Prozess veranlasst. Dementsprechend seien ihm die ganzen Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung der Klägerin aufzuerlegen (angefochtener Entscheid, E. 9.2 und 9.3.2). 2.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Ge- richt mit Blick auf besondere Umstände von diesen Grundsätzen abwei- chen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dies insbesondere dann, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), wenn es sich um ein familienrechtliches Ver- fahren handelt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) oder wenn das Verfahren als ge- genstandslos abgeschrieben wird (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, hat das Gericht zu berück- sichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mut- massliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren ge- genstandslos wurde (LEUMANN LIEBSTER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 242 ZPO). 2.3. 2.3.1. Mit Entscheid SF.2024.16 vom 27. August 2024 hat das Bezirksgericht Q._____ die gemeinsamen Kinder der Parteien mit Wirkung per 1. Oktober 2024 unter die Obhut der Klägerin gestellt. Dieser sofort vollstreckbare Ent- scheid wurde dem Beklagten – gemäss in der Berufung nicht beanstande- tem Aktenzusammenzug der Vorinstanz – am 4. September 2024 zuge- stellt. Am 5. September 2024 liess er um Zustellung des begründeten -8- Urteils ersuchen, welches am 4. Oktober 2024 an die Parteien verschickt und vom Beklagten am 14. Oktober 2024 entgegengenommen wurde. 2.3.2. Gestützt auf die vorstehende Ausgangslage (vgl. Aktenzusammenzug, E. 2.1 und E. 2.4.1) ist die vorinstanzliche Kostenverlegung – entgegen der Vorbringen des Beklagten – nicht zu beanstanden: Der Entscheid SF.2024.16 des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 27. Au- gust 2024 war insbesondere in Bezug auf die Unterstellung der Kinder un- ter die Obhut der Klägerin per 1. Oktober 2024 spätestens ab Zustellung des Entscheiddispositivs an die Parteien per 4. September 2024 vollstreck- bar. Die Klägerin war daher im Zeitpunkt ihres Vollstreckungsgesuchs vom 2. Oktober 2024 um sofortige Herausgabe der Kinder in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beklagte hat – wie von der Klägerin zutreffend vorgebracht (Beschwerdeantwort, Rz. 6 f. und 14 f.) – durch sein vorprozessuales Verhalten (vgl. E. 2.1 oben; Kap- pen Besuchsrecht vor dem 1. Oktober 2024, Abschirmen der Kinder am Übergabetermin vom 1. Oktober 2024) die Verfahrenseinleitung mitveran- lasst, obwohl diese durch Befolgung des sofort vollstreckbaren Entscheids hätte vermieden werden können (vgl. HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 107 ZPO). Daran vermag insbesondere nichts zu ändern, "dass die Kinder keinen Obhuts-, damit einhergehend keinen Wohnorts- und Schul- wechsel zur Klägerin […] nach R._____ wünschten" (Beschwerde, Ziff. II.1 und II.2; vgl. auch Stellungnahme des Beklagten vom 26. November 2025, S. 4 f.), zumal das Eheschutzgericht anders entschieden hatte und im Zeit- punkt der Einreichung des Vollstreckungsgesuchs durch die Klägerin der Beklagte noch keinen Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Ehe- schutzentscheides gestellt hatte, obwohl ihm dies gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO möglich gewesen wäre. Weiter ist zu beachten, dass Art. 107 Abs. 1 ZPO – entgegen der Auffassung des Beklagten (Beschwerde, Ziff. II.2) – nicht die Auferlegung der hälftigen Gerichtskosten unter Wett- schlagung der Parteikosten vorsieht, sondern die Verteilung der Prozess- kosten nach Ermessen, was auch die vollständige Auferlegung der Kosten an eine Partei umfasst. Aus denselben Überlegungen rechtfertigt es sich auch gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Vollstreckungs- verfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Dies daher, weil der Beklagte durch sein Verhalten (vgl. oben) Anlass zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gegeben hat und im Zeitpunkt der Verfahrensein- leitung auch davon ausgegangen werden konnte, dass das Vollstreckungs- gesuch gutgeheissen worden wäre (vgl. HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., N. 8 zu Art. 107 ZPO), zumal nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz – mangels eines im Zeitpunkt der Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens -9- eingeleiteten obergerichtliche Verfahren betr. Aufschub des Vollstreckbar- keit – von der Vollstreckung ihres eigenen Urteils abgesehen hätte. 2.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung der Kläge- rin) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses durch den Beklagten bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher gegenstandslos ge- worden, zumal die Klägerin nicht geltend macht und den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass die der Klägerin zuzusprechende Entschädigung nicht eintreibbar wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.2). Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebührD). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 6'837.45 (Fr. 1'500.00 + Fr. 2'334.95 + Fr. 3'002.50) ist die Parteientschädigung der Klägerin ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'597.50 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), einem Abzug von 20 % infolge fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren), Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % auf gerundet Fr. 1'735.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'735.00 zu bezahlen. 4. Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden ab- geschrieben. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'837.45. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 11 - Q._____, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess