1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 12. September 2025 aufgehoben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)