5. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde allerdings dadurch veranlasst, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beklagten auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten, in Abweichung von diesem Grundsatz dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist.