Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche der Beklagte vor Vorinstanz allenfalls zusätzlich hätte vortragen bzw. einreichen können, wenn das Replikrecht effektiv gewährt worden wäre, können im Beschwerdeverfahren aufgrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz und der Novenschranke nicht mehr berücksichtigt werden (E. 1 hiervor), weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen ist. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur korrekten Durchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.