Indem die Vorinstanz die Eingabe des Klägers ohne ausdrückliche Fristansetzung dem Beklagten zugestellt hat, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche der Beklagte vor Vorinstanz allenfalls zusätzlich hätte vortragen bzw. einreichen können, wenn das Replikrecht effektiv gewährt worden wäre, können im Beschwerdeverfahren aufgrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz und der Novenschranke nicht mehr berücksichtigt werden (E. 1 hiervor), weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen ist.