Im angefochtenen Entscheid wurde die Eingabe des Klägers vom 10. September 2025 (Postaufgabe: 12. September 2025) nicht berücksichtigt. So wurde sie weder im Aktenzusammenzug noch in den Erwägungen der Vorinstanz erwähnt bzw. wurde kein Bezug darauf genommen (VA, act. 17 ff.). Eine spätere Äusserungsmöglichkeit vor derselben Instanz bestand nicht. Indem die Vorinstanz die Eingabe des Klägers ohne ausdrückliche Fristansetzung dem Beklagten zugestellt hat, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.