Dementsprechend konnte von ihm nicht erwartet werden, dass er zu der ihm zur Kenntnisnahme zugestellten Eingabe des Klägers von sich aus zeitnah Stellung nimmt. Der Beklagte liess sich mit Schreiben vom 10. September 2025 (Postaufgabe: 12. September 2025) zur Stellungnahme des Klägers vom 14. August 2025 vernehmen. Die Vorinstanz vermerkte den Eingang dieses Schreiben am 15. September 2025 (VA, act. 12 ff.). Der vorinstanzliche Entscheid wurde bereits vorher am 12. September 2025 gefällt (VA, act. 17 ff.). Im angefochtenen Entscheid wurde die Eingabe des Klägers vom 10. September 2025 (Postaufgabe: 12. September 2025) nicht berücksichtigt.