3.3. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 19. August 2025, welche dem Beklagten unbestrittenermassen zugegangen ist, wurde ihm die Stellungnahme des Klägers vom 14. August 2025 (Postaufgabe: 15. August 2025) zur Kenntnisnahme ("zur Kenntnis") zugestellt, wobei keine ausdrückliche Fristansetzung für eine fakultative Stellungnahme erfolgte (VA, act. 9). Der Beklagte war nicht vertreten und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er rechtskundig ist. Dementsprechend konnte von ihm nicht erwartet werden, dass er zu der ihm zur Kenntnisnahme zugestellten Eingabe des Klägers von sich aus zeitnah Stellung nimmt.