Ob der Auffassung der vorstehend genannten Autoren zu folgen ist, dass die Unterlassung einer Fristansetzung auch bei unvertretenen Parteien nicht zu einer Aufhebung des Entscheids führt, sofern dieser formelle Mangel im Rahmen der Heilungsmöglichkeiten von Gehörsverletzungen vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann (vgl. CHEVALIER/ BOOG, a.a.O., N. 30 zu Art. 53 ZPO), kann offen bleiben, da dies wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 3.3 nachstehend), vorliegend nicht der Fall ist. Die Vorinstanzen könnten in diesen Konstellationen dazu verleitet sein, das rechtliche Gehör der unvertretenen Parteien zu verletzen.