3.2.2. Mit Einführung von Art. 53 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat das Gericht die Zustellung einer Eingabe an die Gegenseite in jedem Fall mit einer Frist zur fakultativen Stellungnahme zu versehen. Es stellt sich die Frage, was die Folge ist, wenn das Gericht die Eingabe ohne ausdrückliche Fristansetzung der Gegenpartei zustellt. Kann sich die betroffene Partei im Rahmen einer späteren Äusserungsmöglichkeit vor derselben Instanz, sei dies schriftlich oder mündlich, auch zu der ohne Fristansetzung zugestellten Eingabe vernehmen lassen, so liegt zwar ein ursprünglicher formeller Mangel vor, der aber durch eine spätere Äusserungsmöglichkeit geheilt werden kann.