Ablauf der Zahlungsfrist nicht bezahlt worden. Die Kündigung vom 25. Juni 2025 per 31. Juli 2025 sei damit gültig. 3. 3.1. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beklagten einzugehen. Er warf der Vorinstanz vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Der Beklagte habe am 12. September 2025 einen Antwortbrief zur Eingabe des Klägers gesendet, der am 15. September 2025 vom Gericht empfangen worden sei. Da die Vorinstanz jedoch am 12. September 2025 ihren Entscheid getroffen habe, sei sein Schreiben nicht berücksichtigt worden.