Sie entspreche damit grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen. Die vom Beklagten geltend gemachten Mängel seien ohne Weiteres behebbar. Ihm wäre somit nur die Möglichkeit der Hinterlegung der Miet- und Nebenkosten offen gestanden. Dass er diese hinterlegt habe, sei weder behauptet noch belegt worden. Die vom Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltung bzw. Verrechnung sei deshalb nicht zulässig. Die Mietzinsen bzw. Nebenkosten von insgesamt Fr. 5'820.00 seien damit im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung geschuldet gewesen und bis zum -6-