Die Mahnung sei dem Beklagten unbestrittenermassen am 22. Mai 2025 zugestellt worden. Die 30-tägige Zahlungsfrist habe somit am 23. Mai 2025 zu laufen begonnen und am Montag, dem 23. Juni 2025 geendet, da der letzte Tag der Zahlungsfrist auf einen Samstag gefallen sei. Eine Zahlung habe nicht stattgefunden. Am 25. Juni 2025, nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist, habe der Kläger die ausserordentliche Kündigung per 31. Juli 2025 unter Verwendung des amtlichen Formulars ausgesprochen. Die Kündigung habe dem Beklagten unbestrittenermassen am 28. Juni 2025 zugestellt werden können. Sie entspreche damit grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen.