2. Die Vorinstanz hiess das Ausweisungsbegehren des Klägers gut und führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, gemäss Art. 269d Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 OR müsse eine Erhöhung der Nebenkosten mit dem vorgeschriebenen Formular mitgeteilt werden, ansonsten sie nichtig sei. Nachdem der Kläger kein entsprechendes Formular eingereicht habe, seien nur Nebenkosten von monatlich Fr. 170.00 nachgewiesen. Demnach belaufe sich der Ausstand (unter Vorbehalt der geltend gemachten Verrechnung) nur auf Fr. 5'820.00 (= Fr. 960.00 x 5 + Fr. 170.00 x 6). Die Mahnung sei dem Beklagten unbestrittenermassen am 22. Mai 2025 zugestellt worden.