3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 25. September 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Abweisung des Ausweisungsbegehrens, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde, die Bezahlung von Schadensersatz durch den Kläger aufgrund verschiedener Mängel im Mietobjekt bzw. eine Mietzinsminderung. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 (Postaufgabe) beantragte der Kläger sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und die Gutheissung des Ausweisungsbegehrens.