2.4. Am 12. September 2025 (Postaufgabe) nahm der Beklagte unaufgefordert Stellung und begehrte die sofortige Löschung einer gegen ihn vom Kläger eingeleiteten Betreibung, die Zahlung von Fr. 3'270.00 Schadenersatz seitens des Klägers innerhalb von 30 Tagen unter Geltendmachung der Verrechnung, die Abweisung des Ausweisungsbegehrens oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses von mehr als zwei Jahren sowie die Stornie- -3- rung einer Rechnung für die Reparatur eines Rohres. Überdies beantragte er sinngemäss die Durchführung einer Verhandlung. 2.5. Die Vorinstanz erkannte am 12. September 2025 wie folgt: