2. 2.1. Nachdem der Beklagte die Wohnung nicht geräumt hatte, stellte der Kläger mit Schreiben vom 2. August 2025 (Posteingang im Briefkasten: 4. August 2025) bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden (nachfolgend: Vorinstanz) das Ausweisungsbegehren. 2.2. Am 8. August 2025 (Postaufgabe) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Ausweisungsbegehrens. 2.3. Mit Eingabe vom 14. August 2025 (Postaufgabe: 15. August 2025) liess sich der Kläger freiwillig vernehmen und hielt an seinem Ausweisungsbegehren fest.