3.3. Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin ihre Vermögenssituation gegenüber der Vorinstanz unvollständig dargelegt und dokumentiert. Damit ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nur teilweise nachgekommen. Der Vorinstanz war es dadurch verwehrt, sich ein zuverlässiges und vollständiges Bild über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin zu machen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen.