Schliesslich fehlen im Gesuch jegliche Angaben und Belege über den aktuellen Verkehrswert und die Belehnbarkeit oder einen möglichen Verkauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft in Thailand (Akten OF.2022.83, Antwortbeilage 21). Solche Vermögenswerte sind bei der Beurteilung der prozessrechtlichen Bedürftigkeit ebenfalls zu berücksichtigen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 182, 210 ff.). Der Aufforderung der Vorinstanz in der im Scheidungsverfahren am 6. Mai 2025 erlassenen Vorladung zur Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025, bis spätestens am 16. Mai 2025 insbesondere die Steuerklärungen 2020 bis 2023 einzureichen (Akten OF.2022.83, act. 147), leistete die Gesuchstellerin keine Folge.