Bei ihnen ist zu prüfen, ob ihr Wert bzw. ein Teil davon durch Vermietung, Belehnung oder Verkauf in liquide Mittel zur Prozessfinanzierung umgewandelt werden kann (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 210 f.). Es obliegt dem Gesuchsteller, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse eindeutig und lückenlos zu dokumentieren und sich zur Sache und zu den Beweismitteln zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1; zum Ganzen LUKAS HUBER, in: ALEXANDER BRUN- NER/IVO SCHWANDER/MORITZ VISCHER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 17 ff. und N. 37 ff. zu Art. 117