3. 3.1. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid sowohl das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung ihres Ehemanns zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren als auch deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Die Abweisung des erstgenannten Gesuchs hat die Gesuchstellerin nicht angefochten und ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Verweigerung der von der Gesuchstellerin eventualiter beantragten unentgeltlichen Rechtspflege.