die Prozessfinanzierung offensichtlich nicht erlaube. Mit ihren Renteneinkünften könne sie weder bis zur Hauptverhandlung noch in näherer oder fernerer Zukunft ein Vermögen ansparen, das auch nur teilweise zur Prozessfinanzierung verwendet werden könnte. Als GB 4 habe sie zudem den Zahlungsbefehl über Fr. 210'000.00 verurkundet. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit als akten- und rechtswidrig.