Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 im seit dem 18. Juli 2022 hängigen Scheidungsverfahren OF.2022.83 seien die Parteien zu ihrem Einkommen und Vermögen befragt worden. Der Beklagte habe offengelegt, dass er nur über Sparheftvermögen in der Höhe von Fr. 650.17 verfüge, wie die Gesuchstellerin über Fr. 210'000.00 betrieben worden sei und nicht in der Lage sei, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.