2.2. Die Gesuchstellerin ersucht in ihrer Beschwerde um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren OF.2022.83 ab 1. Januar 2025. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 im seit dem 18. Juli 2022 hängigen Scheidungsverfahren OF.2022.83 seien die Parteien zu ihrem Einkommen und Vermögen befragt worden.