Die gesuchstellende Person sei bei der Ermittlung der massgeblichen Faktoren mitwirkungspflichtig, und ihr Gesuch sei abzuweisen, wenn sie dazu nicht Hand biete. Eine anwaltlich vertretene Partei habe die zur Beurteilung notwendigen Belege unaufgefordert einzureichen, ansonsten behauptete Beträge und Zahlungen nicht berücksichtigt werden könnten. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin habe es unterlassen, in ihrem Gesuch um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, ihre Vermögenssituation durch die Vorlage der notwendigen Belege nachzuweisen.