2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur subsidiär zur Anwendung komme, sei zunächst die Pflicht des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu prüfen. Für die Beurteilung der Beistandsbedürftigkeit würden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen. Die gesuchstellende Person sei bei der Ermittlung der massgeblichen Faktoren mitwirkungspflichtig, und ihr Gesuch sei abzuweisen, wenn sie dazu nicht Hand biete.