" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg, Familiengerichtspräsidium, vom 10. September 2025 aufzuheben, und der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sei in vollumfänglicher Gutheissung ihres Gesuchs vom 15. April 2025 die uneingeschränkte unentgeltliche Rechtspflege für deren Ehescheidungsverfahren OF.2022.83 ab 1. Januar 2025 und damit auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.