2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung ausgerichtet." 3. Gegen diese ihr am 16. September 2025 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 24. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: