1. A._____ beantragte mit Gesuch vom 15. April 2025 beim Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg, ihr Ehemann B._____ (Beklagter) sei zu verpflichten, ihr für das Scheidungsverfahren OF.2022.83 einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'350.00, Nachforderungsrecht vorbehalten, zu bezahlen; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 1. Januar 2025 zu bewilligen. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 10. September 2025: " 1. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.