Die Beklagte behauptet nicht, der Vorinstanz die vollständige Tilgung der Konkursforderung mitgeteilt zu haben. Die Beklagte hat folglich durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die vor der Konkurseröffnung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Nachdem der Kläger keine Parteientschädigung beantragt hat, ist ihm eine solche auch nicht zuzusprechen (BGE 151 III 227 E. 6.1). Das Obergericht erkennt: