Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (VA, act. 7 ff.). Die Beklagte behauptet nicht, der Vorinstanz die vollständige Tilgung der Konkursforderung mitgeteilt zu haben.