3.2. Mit Verfügung vom 11. August 2025 wurde die Beklagte zur Verhandlung vom 23. September 2025 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen vorgeladen. Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (VA, act. 7 ff.).