Da die Tilgung der Konkursforderung ausser durch Bezahlung an die Gläubigerin auch durch Zahlung an das Betreibungsamt erfolgen kann (Art. 12 Abs. 2 SchKG), hat die Beklagte in der Beschwerde den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie die Forderung des Klägers einschliesslich Zins und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 23. September 2025 getilgt hat, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor).