3.2. Nachdem die Beschwerde die Gültigkeitsanforderungen von Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht erfüllte, forderte die Instruktionsrichterin der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau die Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2025 dazu auf, innert einer Frist von 5 Tagen seit dessen Zustellung eine Beschwerde mit einer Unterschrift einzureichen, welche einer für die Beklagte zeichnungsberechtigten natürlichen Person zugeordnet werden könne, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZPO) und auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. 3.3. Am 2. Oktober 2025 reichte die Beklagte eine verbesserte Beschwerde ein.