Das Rechtsöffnungsgericht spricht sich folglich nur über die Beweiskraft des präsentierten Titels aus (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Ob das als Rechtsöffnungstitel präsentierte Urteil richtig ist oder nicht, fällt nicht in die Prüfungskompetenz des Rechtsöffnungsgerichts (BGE 135 III 315 E. 2.3). Dies verkennt der Beklagte, welcher eine Begründung und somit eine wiederholte Überprüfung der Rechtmässigkeit der Grundforderung verlangt. 2. Der vom Beklagten gestellte Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandlos. -6-