In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der als Rechtsöffnungstitel präsentierten Urkunden umfasst (BGE 142 III 720 E. 4.1). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestands der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür.