1.4. Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde vom 23. September 2025 nicht ansatzweise mit der (zutreffenden) Erwägung der Vorinstanz, wonach das Rechtsöffnungsgericht keine materiell-rechtliche Prüfung eines als Rechtsöffnungstitel verurkundeten gerichtlichen Entscheids vornehmen darf, auseinander. Der Beklagte übt einzig pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid sowie (teilweise in beleidigender Art und Weise) an der gesamten Justiz und verlangt sinngemäss erneut eine materiell-rechtliche Prüfung des Bestands und der Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung.