Diese Rügen des Beklagten seien rein materiellrechtlicher Natur und dürften somit nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens überprüft werden. Da der Beklagte folglich weder Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend mache, würden seine Einwände fehlschlagen und es sei die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'274.75 zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 4.1 f.).