unbestritten geblieben, weshalb die Klägerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag von Fr. 2'274.75 verfüge. Der Beklagte bringe dagegen sinngemäss vor, es bestehe seitens der Klägerin kein Anspruch auf Lohn des Maklers, da kein Vertrag zustande gekommen sei. Daher seien die Betreibungen ungerechtfertigt und zu streichen. Diese Rügen des Beklagten seien rein materiellrechtlicher Natur und dürften somit nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens überprüft werden.